Erschließungsbeitrag zahlen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Ingelheim

    Der Erschließungsbeitrag ist eine vom Grundstückseigentümer (oder Erbbauberechtigten) zu entrichtende Kommunalabgabe, mit der die Kommune die Erschließung eines Grundstückes, insbesondere eines Baugrundstückes, finanziert. 

    Unter einer beitragsrechtlichen Erschließung versteht man die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage und die damit einhergehende Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken durch den Anschluss an das Wegenetz (verkehrsmäßige Erschließung). Der Erschließungsbeitrag wird als Kostenersatz für die erstmalige Herstellung von Teilanlagen einer Straße wie die Fahrbahn, Mischflächen, Gehwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkflächen, Radwege, Verkehrsgrün sowie die Kosten für den Erwerb des Straßenlandes von den Gemeinden gefordert. Eine wichtige rechtliche Voraussetzung für die Beitragserhebung ist, dass die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

    Eine Erschließung ist also Voraussetzung dafür, dass aus Bauerwartungsland Bauland wird. Eine Baugenehmigung wird im Allgemeinen nur dann erteilt, wenn auch die Erschließung des Grundstückes gesichert ist.

  • Teaser

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

  • Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

  • Zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

  • Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Stadt Ingelheim

    §§ 127 ff. Baugesetzbuch

  • Anträge / Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

An wen muss ich mich wenden?

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende